Marktgemeinde Bad Wimsbach - Neydharting
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KIGA Tarifordnung.pdf
1. Betrieb eines Kindergartens
Die Marktgemeinde Bad Wimsbach-Neydharting betreibt eine Kindergarteneinrichtung nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBI. Nr. 39/2007, idF LGBI. Nr. 94/2017, mit dem Sitz in Bad Wimsbach-Neydharting, Mühlenweg 4.
2. Arbeitsjahr und Ferien
2.1. Das Arbeitsjahr des Kindergartens beginnt jeweils am ersten Montag im September und dauert bis zum mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres.
2.2. Der Kindergarten ist im Monat Juli ab dem letzten Freitag und im Monat August zur Gänze geschlossen.
2.3. Die sogenannten „Kleinen Ferien" sind wie folgt festgesetzt:
In den Semesterferien ist der Kindergarten geöffnet.
3. Öffnungszeiten
3.1. Die Öffnungszeiten des Kindergartens der Marktgemeinde Bad WimsbachNeydharting sind von:
Montag bis Donnerstag von 07:30 bis 16:00 Uhr Freitag von 07:30 bis 14:00 Uhr
Im Kindergarten wird ein Frühdienst angeboten von Montag bis Freitag von 07:00 bis 07:30 Uhr
Die Öffnungszeiten des Kindergartens richten sich nach den beim Anmelden erhobenen Bedarf.
3.2. Der Kindergarten wird mit Mittagsbetrieb geführt.
3.3. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt der Kindergarten geschlossen.
3.4. Die Aufenthaltsdauer unter 3-jähriger Kinder im Kindergarten soll 6 Stunden, einschließlich der Mittagsruhe höchstens 8 Stunden täglich, nicht überschreiten.
3.5. Innerhalb der Hauptzeit können die Eltern (Erziehungsberechtigten) zwischen nachstehend angeführten Besuchszeiten wählen:
3.6. In der Zeit von 13:00 bis 14:00 Uhr ist im Kindergarten Mittagsruhe, die die jüngeren Kinder im Turnsaal beim Rasten und die älteren Kinder (Schulanfänger) im Garten oder Gruppenraum verbringen.
4. Aufnahme in den Kindergarten
4.1. Der Kindergarten ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes, LGBI. Nr. 39/2007, i. d. g. F. allgemein zugänglich. Im Kindergarten wird bei Bedarf eine alterserweiterte Kindergartengruppe geführt mit
4.2. Für die Aufnahme in den Kindergarten ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern / Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Anmeldung hat persönlich oder schriftlich bei der Kindergartenleitung zu erfolgen (Anmeldetermine werden jeweils im Amtsblatt der Marktgemeinde verlautbart). Für den Kindergarten muss die Anmeldung, außer für die kindergartenpflichtigen Kinder, für mindestens 2 Tage pro Woche erfolgen.
4.3. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen:
a) Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes,
b) ärztliche Bescheinigung über den allgemeinen Gesundheitszustandes des Kindes,
c) Impfbescheinigung
d) Meldezettel
e) Einkommensnachweis bei beitragspflichtiger Inanspruchnahme der Kinderbetreuungseinrichtung — wird ein solcher nicht vorgelegt, ist der Höchstbeitrag zu entrichten.
f) Bestätigung über die Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung der Eltern (für Kinder unter 3 Jahren oder Schüler)
4.4. Der Besuch des Kindergartens ist - ausgenommen für kindergartenpflichtige Kinder - freiwillig.
4.5. Bei der Aufnahme wird sichergestellt, dass kindergartenpflichtige Kinder einen Platz erhalten, ohne dass jüngere Kinder, die bereits den Kindergarten besuchen, abgemeldet werden müssen.
4.6. Für den täglichen Gebrauch sind mitzubringen:
Hausschuhe, Jausentasche, Turnkleidung, Taschentücher, Wickelwäsche. Persönliches Eigentum des Kindes ist mit dessen Namen zu versehen.
4.7. Den Kindern dürfen keine Süßigkeiten oder Schleckereien in den Kindergarten mitgegeben werden. Die Jause des Kindes soll so bemessen sein, dass der Appetit für die Hauptmahlzeit nicht gestört wird und soll sich in der Hauptsache auf eine einfache, gesunde Jause und Obst beschränken.
4.8. Spiel- und Beschäftigungsmaterial ist im Kindergarten in ausreichendem Maße vorhanden. Das Mitbringen von privatem Spielzeug ist daher nur nach Absprache möglich.
4.9. Die Marktgemeinde Bad Wimsbach-Neydharting entscheidet bis zum 30. Juni über die Aufnahme in den Kindergarten und teilt diese den Eltern / Erziehungsberechtigten schriftlich mit.
4.10. Wird die Aufnahme eines kindergartenpflichtigen Kindes verweigert, hat die Landesregierung auf Verlangen der Eltern auf eine einvernehmliche Einigung zwischen den Eltern und dem Rechtsträger hinzuwirken. Kommt innerhalb eines Monats keine Einigung über die Aufnahme des kindergartenpflichtigen Kindes zustande, können die Eltern eine schriftliche Beschwerde an die Landesregierung erheben.
4.11. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, werden jene Kinder unter 3 Jahren oder schulpflichtige Kinder bevorzugt aufgenommen, deren Eltern berufstätig, arbeitssuchend oder in Ausbildung sind oder deren familiäre oder soziale Verhältnisse eine Aufnahme erfordern.
4.12. Die Aufnahme eines gemeindefremden Kindes wird von der Zustimmung zur Leistung eines Gastbeitrages durch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes abhängig gemacht.
4.13. Kindergarten Platz-Sharing. Die Marktgemeinde Bad Wimsbach-Neydharting bietet im Kindergarten eine Platzteilung an, wobei zwei namentlich bestimmte Kinder sich einen Kindergartenplatz teilen. Je Gruppe dürfen maximal zwei Plätze geteilt werden, sodass die Höchst- bzw. Gesamtzahl von gleichzeitig anwesenden Kindern gem. § 7 00. Kinderbetreuungsgesetz nicht überschritten wird. Die Teilung des Kindergartenplatzes kann nur für zwei bzw. drei im Vorhinein bestimmte Tage für das betreffende Arbeitsjahr eingegangen werden. Die Berücksichtigung betreffend der Zuteilung eines geteilten Platzes hat nach dem Alter der Kinder zu erfolgen, was wiederum bedeutet, dass vorrangig jüngere Kinder bei der Platzteilung Berücksichtigung finden.
5. Elternbeiträge, Beitragsfreiheit und Gastbeitrag
5.1. Die Eltern haben für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung entsprechend der Tarifordnung der Marktgemeinde Bad Wimsbach-Neydharting einen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) zu leisten.
5.2. Für Kinder, die jünger sind als 30 Monate, für Schüler und für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, ist ein Elternbeitrag gemäß des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBI. Nr. 39 /2007, i.d.F. der Novelle 2010, LGBI. Nr. 59/2010, zu leisten. Näheres zum Elternbeitrag enthält die Tarifordnung des Kindergartens.
5.3. Mit dem monatlich zu leistenden Kostenbeitrag der Eltern /
Erziehungsberechtigten (Elternbeitrag) sind alle Leistungen des Kindergartens abgedeckt, außer
die allenfalls verabreichte Verpflegung,
einen möglichen Kostenbeitrag für die Begleitperson beim Transport zur bzw. von der Kinderbetreuungseinrichtung und angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge allfällige Beiträge für eine Unfallversicherung des Kindes.
5.4. Der Besuch einer Krabbelstube und einer alterserweiterten Kindergartengruppe ab dem vollendeten 30. Lebensmonat, einer Kindergartengruppe, einer Integrationsgruppe im Kindergarten und einer heilpädagogischen Kindergartengruppe bis zum Schuleintritt ist für Kinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich nach Maßgabe des § 3 Abs. 3a Oö. Kinderbetreuungsgesetz bis 13:00 beitragsfrei.
6. Kindergartenpflicht
6.1. Zum Besuch des Kindergartens sind jene Kinder verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden.
6.2. Kinder, die gemäß § 7 Schulpflichtgesetz 1985 die Volksschule vorzeitig besuchen und Kinder die gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit sind, sind von der allgemeinen Kindergartenpflicht ausgenommen.
6.3. Die Kindergartenpflicht beginnt mit dem 2. Montag im September und endet mit Beginn der Hauptferien gemäß Oö. Schulzeitgesetz, die vor dem 1. Schuljahr des Kindes liegen. Keine Kindergartenpflicht besteht an schulfreien Tagen und in den Schulferien. Ein Kind muss den Kindergarten im Jahr vor dem Schuleintritt an 5 Werktagen insgesamt mindestens 20 Wochenstunden regelmäßig besuchen.
6.4. Die Unterschreitung der Mindestanwesenheit ist nur bei gerechtfertigter Verhinderung des Kindes zulässig. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt z.B.
a) bei Erkrankung des Kindes oder der Eltern / Erziehungsberechtigten,
b) bei außergewöhnlichen Ereignissen (z.B. Naturkatastrophen, Todesfall in der Familie)
c) oder bei urlaubsbedingter Abwesenheit von höchstens 5 Wochen, an denen Kindergartenpflicht besteht, vor.
6.5. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben die Kindergartenleitung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen. Eine schriftliche Entschuldigung ist vorzulegen.
6.6. Erziehungsberechtigte, die im Zuge der Schülereinschreibung einen Änderungswunsch gemäß § 2 Abs. 2 Schulpflichtgesetz vorgebracht haben, haben die schriftliche Bestätigung der Schulleitung über den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht beim Marktgemeindeamt Bad Wimsbach-Neydharting und der Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung vorzulegen. Das betroffene Kind ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr kindergartenpflichtig. Die Kindergartenpflicht beginnt neuerlich im Arbeitsjahr vor dem Schuleintritt.
7. Abmeldung
7.1. Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch des Kindergartens ist nur zum Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist möglich und hat bei der Kindergartenleitung zu erfolgen.
7.2. Bei Abmeldung eines kindergartenpflichtigen Kindes ist bekannt zu geben, in welcher Einrichtung das Kind zukünftig seine Kindergartenpflicht erfüllen wird.
8. Widerruf der Aufnahme
8.1. Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn
a) die Eltern / Erziehungsberechtigten eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder
b) nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird oder
c) der Besuch eines angemeldeten Kindes, nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt (ausgenommen kindergartenpflichtige Kinder).
8.2. Die Eltern / Erziehungsberechtigten können vom Rechtsträger eine schriftliche Begründung für den Widerruf der Aufnahme verlangen. Diese ist vom Rechtsträger der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
9. Zusammenarbeit mit den Eltern / Erziehungsberechtigten
9.1. Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben des Kindergartens einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern / Erziehungsberechtigten sicher und achten die erzieherischen Entscheidungen der Eltern / Erziehungsberechtigten unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl.
9.2. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre Vorstellungen einzubringen.
Zu diesem Zweck lädt die Marktgemeinde Bad Wimsbach-Neydharting spätestens unmittelbar nach Beginn eines Arbeitsjahres zu einer Elternversammlung ein.
9.3. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern / Erziehungsberechtigten einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu verlangen.
9.4. Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern / Erziehungsberechtigten gegenüber dem Rechtsträger ist anzustreben.
10. Pflichten der Eltern / Erziehungsberechtigten
10.1. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammen zu arbeiten.
10.2. Die Eltern haben die Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen. Die Entschuldigung hat schriftlich oder telefonisch zu erfolgen.
10.3. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Kinder den Kindergarten körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und die vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden.
10.4. Die Kinder sind von den Eltern / Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind bis spätestens 09:00 Uhr in den Kindergarten zu bringen. Die Abholung des Kindes hat in der Zeit von 11:30 bis 12:30 Uhr und ab 13:30 bis 16:00 Uhr zu erfolgen. Kindergartenpflichtige Kinder sollen zur Erfüllung des Bildungsauftrages spätestens bis 08:00 Uhr im Kindergarten anwesend sein und frühestens ab 12:00 Uhr vom Kindergarten abgeholt werden. Die Marktgemeinde Bad Wimsbach-Neydharting meldet jene kindergartenpflichtigen Kinder der Bezirksverwaltungsbehörde, die ohne gerechtfertigten Verhinderungsgrund die Mindestanwesenheit gemäß Punkt 6 c (§ 3 a Abs. 4 Oö. KBG) unterschreiten.
10.5. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben die Kindergartenleitung von erkannten Infektionskrankheiten des Kindes oder der mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen unverzüglich zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch des Kindergartens fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Personals des Kindergartens nicht mehr besteht. Bevor das Kind den Kindergarten wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist.
10.6. Im Kindergarten können den Kindern grundsätzlich keine Medikamente verabreicht werden.
10.7. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass ein Kind, das nicht kindergartenpflichtig ist, den Kindergarten regelmäßig besucht. Ist ein Kind voraussichtlich länger als 3 Tage verhindert den Kindergarten zu besuchen, so haben die Eltern / Erziehungsberechtigten die Kindergartenleitung unter Angabe des Grundes davon unverzüglich zu benachrichtigen und im Krankheitsfall auf Verlangen eine Bescheinigung des behandelnden Arztes vorzulegen.
10.8. Die Eltern / Erziehungsberechtigten erklären hiermit, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, Ferien außerhalb des Kindergartens verbringt.
10.9. Die noch nicht schulpflichtigen Kinder sind von den Eltern / Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in den Kindergarten zu bringen und von diesen wieder abzuholen. Dem Kindergartenpersonal obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs des Kindergartens. Die Aufsichtspflicht im Kindergarten beginnt bei noch nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übernahme des Kindes; bei Schülern mit dem Einlass der Kinder in den Kindergarten. Sie endet bei noch nicht schulpflichtigen Kindern mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern / Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten übergeben werden, bei Schülern mit dem Verlassen des Kindergartens. Außerhalb des Kindergartens besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Besuches des Kindergartens, wie z.B. Spaziergänge und Ausflüge.
10.10. Im Falle der Übergabe oder der Abholung durch einen Beauftragten der Eltern ist vorweg eine schriftliche Bestätigung über diese Beauftragung vorzulegen.
10.11. Eltern / Erziehungsberechtigten, deren Kinder mit dem von der Gemeinde organisierten Bustransport befördert werden, sind verpflichtet, ihr Kind rechtzeitig zur Halte(Sammel)stelle zu begleiten bzw. durch eine zur Übernahme der Aufsicht geeignete Person begleiten zu lassen, das Kind an die Begleitperson im Beförderungsmittel zu übergeben und von der Halte(Sammel)stelle zum vereinbarten Zeitpunkt wieder rechtzeitig abzuholen bzw. von einer zur Übernahme der Aufsicht geeigneten Person abholen zu lassen. Unter 3-jährige Kinder können am von der Marktgemeinde organisierten Transport nicht teilnehmen.
10.12. Eltern haben dem Rechtsträger die Verlegung des Hauptwohnsitzes des Kindes in eine andere Gemeinde während des Kindergartenjahres unverzüglich, spätestens aber bis zum Ende des Monats, in dem die Verlegung vorgenommen wird, anzuzeigen.
10.13. Im Falle der Verlegung des Hauptwohnsitzes haben sich die Eltern nachweislich um einen Kindergartenplatz in der jeweiligen Hauptwohnsitzgemeinde zu bemühen.
11. Pflichten des Rechtsträgers
11.1. Der Rechtsträger hat sicher zu stellen, dass die Kinder einmal jährlich ärztlich untersucht werden.
Es werden Bestätigungen über amts-, haus- oder kinderärztliche Untersuchungen sowie ärztliche Bestätigungen über die Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchung vom 2. bis zum 5. Geburtstag als ausreichender Nachweis anerkannt.
11.2. Der Rechtsträger hat weiters sicherzustellen, dass den Kindern während des Besuchs des Kindergartens ärztliche Hilfe geleistet werden kann.
12. Gültigkeit
12.1. Diese Kindergartenordnung tritt mit 1. März 2018 in Kraft.
12.2. Mit Inkrafttreten dieser Kindergartenordnung wird die Kindergartenordnung vom 29. Juni 2015 außer Kraft gesetzt.