Krabbelgruppe

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KRABBELSTUBENORDNUNG

1.    Betrieb einer Krabbelstube

Die Marktgemeinde Bad Wimsbach-Neydharting betreibt eine Krabbelstube nach den Bestimmungen des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBI. Nr. 39 /2007, i.d.F. der Novelle 2010, LGBI. Nr. 59/2010, mit dem Sitz in Bad Wimsbach-Neydharting.

2.    Arbeitsjahr und Ferien

Das Arbeitsjahr der Krabbelstube beginnt jeweils am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Arbeitsjahres.

2.1. Die Krabbelstube ist im Monat Juli ab dem letzten Freitag und im Monat August zur Gänze geschlossen.

2.2. Die sogenannten „Kleinen Ferien" sind wie folgt festgesetzt:

  • Weihnachten:                        vom 24.12. bis einschließlich 06.01.
  • Ostern:                                    Gründonnerstag bis einschließlich Osterdienstag
  • Pfingsten:                               Pfingstdienstag

In den Semesterferien ist die Krabbelstube geöffnet.

3.    Öffnungszeiten

3.1. Die Öffnungszeiten der Krabbelstube der Marktgemeinde Bad Wimsbach­Neydharting sind von:

Montag bis Freitag  von 07:30 bis 13:00 Uhr

In der Krabbelstube wird bei Bedarf ein Frühdienst von Montag bis Freitag  von 07:00 bis 07:30 Uhr
angeboten

3.2. Die Krabbelstube wird bei Bedarf mit Mittagsbetrieb geführt.

3.3. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt die Krabbelstube geschlossen.

3.4. Die Aufenthaltsdauer unter 3-jähriger Kinder in der Krabbelstube soll 6 Stunden, einschließlich der Mittagsruhe höchstens 8 Stunden täglich, nicht überschreiten.

4.    Aufnahme in die Krabbelstube

4.1. Die Krabbelstube ist nach Maßgabe der Bestimmungen des 0ö. Kinderbetreuungsgesetzes, LGBI. Nr. 39/2007, i. d. g. F. für Kinder ab dem 18. Lebensmonat bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres allgemein zugänglich. Gemäß 0ö. Kinderbetreuungsgesetz 2007 i.d.g.F. darf die Krabbelstube in einzelnen Ausnahmefällen von Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr weiter besucht werden, insbesondere wenn die Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, bestätigt, dass für das Kind kein Kindergartenplatz zur Verfügung steht und das Kind zu Beginn des Betriebsjahres der Krabbelstube das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder dadurch kein unter 3-jähriges Kind abgewiesen werden muss.

4.2. Für die Aufnahme in die Krabbelstube ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern / Erziehungsberechtigten erforderlich. Die Anmeldung hat persönlich oder schriftlich bei der Kindergartenleitung zu erfolgen (Anmeldetermine werden jeweils im Amtsblatt der Marktgemeinde verlautbart). Für die Krabbelstube muss die Anmeldung für mindestens 2 Tage pro Woche erfolgen.

4.3. Der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung ist freiwillig.

4.4. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen:

a)   Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes,

b)   ärztliche Bescheinigung über den allgemeinen Gesundheitszustandes des Kindes,

c)   Impfbescheinigung

d)   Meldezettel

e)   Einkommensnachweis (für Kinder unter 30 Monate) — wird ein solcher nicht vorgelegt, ist der Höchstbeitrag zu entrichten.

f)    Bestätigung über die Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung der Eltern

4.5. Für den täglichen Gebrauch sind mitzubringen:

Hausschuhe, Jausentasche, Turnkleidung, Taschentücher, Wickelwäsche. Persönliches Eigentum des Kindes ist mit dessen Namen zu versehen.

4.6. Den Kindern dürfen keine Süßigkeiten oder Schleckereien in die Krabbelstube mitgegeben werden. Die Jause des Kindes soll so bemessen sein, dass der Appetit für die Hauptmahlzeit nicht gestört wird und soll sich in der Hauptsache auf eine einfache, gesunde Jause und Obst beschränken.

4.7. Spiel- und Beschäftigungsmaterial ist in der Krabbelstube in ausreichendem Maße vorhanden. Das Mitbringen von privatem Spielzeug ist daher nur nach Absprache möglich.

4.8. Die Marktgemeinde Bad Wimsbach-Neydharting entscheidet bis 30. Juni über die Aufnahme in die Krabbelstube und teilt diese den Eltern / Erziehungsberechtigten mit.

4.9. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, werden jene Kinder bevorzugt aufgenommen, deren Eltern berufstätig, arbeitssuchend oder in Ausbildung sind oder deren familiäre oder soziale Verhältnisse eine Aufnahme erfordern.

5.    Elternbeiträge, Beitragsfreiheit und Gastbeitrag

5.1. Für Kinder, die jünger sind als 30 Monate und für Kinder, die über keinen Hauptwohnsitz in Oberösterreich verfügen, ist ein Elternbeitrag gemäß des Oö. Kinderbetreuungsgesetzes 2007, LGBI. Nr. 39 /2007, i.d.F. der Novelle 2010, LGBI. Nr. 59/2010, zu leisten. Näheres zum Elternbeitrag enthält die Tarifordnung der Marktgemeinde Bad Wimsbach-Neydharting.

5.2. Mit dem monatlich zu leistenden Kostenbeitrag der Eltern / Erziehungsberechtigten (Elternbeitrag) sind alle Leistungen der Krabbelstube abgedeckt, außer

  • die allenfalls verabreichte Verpflegung,
  • angemessene Materialbeiträge (Werkbeiträge) oder Veranstaltungsbeiträge
  • allfällige Beiträge für eine Unfallversicherung des Kindes.

5.3. Der Besuch der Krabbelstube ist für Kinder mit Hauptwohnsitz in Oberösterreich ab dem vollendeten 30. Lebensmonat nach Maßgabe der Bestimmungen der Novelle zum Oö. Kinderbetreuungsgesetz 2009, beitragsfrei.

5.4. Die Aufnahme eines gemeindefremden Kindes darf von der Zustimmung zur Leistung eines Gastbeitrages gern. § 28 Oö. Kinderbetreuungsgesetz 2007 i.d.g.F. durch die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes abhängig gemacht werden.

6.    Abmeldung

Die Abmeldung eines Kindes von der Krabbelstube ist nur zum Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist möglich und hat bei der Krabbelstubenleitung zu erfolgen.

7.    Widerruf der Aufnahme

Die Aufnahme eines Kindes darf nur widerrufen werden, wenn

a)     die Eltern / Erziehungsberechtigten eine ihnen obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder

b)     nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird oder

c)      der Besuch eines angemeldeten Kindes, nicht regelmäßig entsprechend der Anmeldung erfolgt.

Die Eltern / Erziehungsberechtigten können vom Rechtsträger eine schriftliche Begründung für den Widerruf der Aufnahme verlangen. Diese ist vom Rechtsträger der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

8.    Zusammenarbeit mit den Eltern / Erziehungsberechtigten

8.1. Die pädagogischen Fachkräfte stellen im Hinblick auf die pädagogischen Aufgaben der Krabbelstube einen regelmäßigen Austausch mit den Eltern / Erziehungsberechtigten sicher und achten die erzieherischen Entscheidungen der Eltern / Erziehungsberechtigten unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl.

8.2. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben das Recht, bei der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen Fragen ihre Vorstellungen einzubringen.

Zu diesem Zweck lädt die Marktgemeinde Bad Wimsbach-Neydharting spätestens unmittelbar nach Beginn eines Arbeitsjahres zu einer Elternversammlung ein.

8.3. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben das Recht, bei einem Antrag von mindestens einem Viertel der Eltern / Erziehungsberechtigten einer Gruppe die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu verlangen.

8.4. Die Wahl einer Elternvertreterin oder eines Elternvertreters oder die Gründung eines Elternvereins zur Wahrnehmung der Anliegen der Eltern / Erziehungsberechtigten gegenüber dem Rechtsträger ist anzustreben.

9.    Pflichten der Eltern / Erziehungsberechtigten

9.1. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammen zu arbeiten.

9.2. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Kinder die Krabbelstube körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und die vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden.

9.3. Die Kinder sind von den Eltern / Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind bis spätestens 08:00 Uhr in die Krabbelstube zu bringen. Die Abholung des Kindes hat in der Zeit von 12:00 bis 13:00 Uhr zu erfolgen.

9.4. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben die Krabbelstubenleitung von erkannten Infektionskrankheiten des Kindes oder der mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen unverzüglich zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch der Krabbelstube fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kinder und des Krabbelstubenpersonals nicht mehr besteht.

Bevor das Kind die Krabbelstube wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. In der Krabbelstube können den Kindern grundsätzlich keine Medikamente verabreicht werden.

9.5. Die Eltern / Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass das Kind, die Krabbelstube regelmäßig besucht. Ist ein Kind voraussichtlich länger als 3 Tage verhindert die Krabbelstube zu besuchen, so haben die Eltern / Erziehungsberechtigten die Krabbelstubenleitung unter Angabe des Grundes davon unverzüglich zu benachrichtigen und im Krankheitsfall auf Verlangen eine Bescheinigung des behandelnden Arztes vorzulegen.

9.6. Die Eltern / Erziehungsberechtigten erklären hiermit, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Arbeitsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, Ferien außerhalb der Krabbelstube verbringt.

9.7. Die Krabbelstubenkinder sind von den Eltern / Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind, in die Krabbelstube zu bringen und von diesen wieder abzuholen. Dem Personal der Krabbelstube obliegt die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während des Besuchs der Krabbelstube. Die Aufsichtspflicht in der Krabbelstube beginnt mit der Übernahme des Kindes. Sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern / Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten übergeben werden.

Außerhalb der Krabbelstube besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Besuches der Krabbelstube, wie z.B. Spaziergänge und Ausflüge.

9.8. Für die Kinder der Krabbelstube ist kein organisierter Transport vorgesehen.

10.    Pflichten des Rechtsträgers

10.1. Der Rechtsträger hat sicher zu stellen, dass die Kinder einmal jährlich ärztlich untersucht werden.

Es werden Bestätigungen über amts-, haus- oder kinderärztliche Untersuchungen als ausreichender Nachweis anerkannt.

10.2. Der Rechtsträger hat weiters sicherzustellen, dass den Kindern während des Besuchs der Krabbelstube ärztliche Hilfe geleistet werden kann.