Schülerausspeisung

KUNDMACHUNG

Gemäß § 94 Abs. 3 der OÖ. Gemeindeordnung 1990, LGBI. Nr. 91/1990 i.d.g.F., wird die

SCHÜLERAUSSPEISUNG TARIFORDNUNG

der Marktgemeinde Bad Wimsbach-Neydharting, beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates vom 09. Juli 2012, kundgemacht:

§ 1 – Verpflegungskostenbeitrag

1.     Für die Benützung der Schülerausspeisung ist ein Verpflegskostenbeitrag zu leisten.

2.     Der Verpflegskostenbeitrag ist jener Beitrag, der zur Deckung der Kosten zur Führung der Schülerausspeisung eingehoben wird.

§ 2 – Höhe des Verpflegungskostenbeitrages

Beitrag pro Portion:

  • Schüler / Kindergartenkinder         € 3,10
  • Erwachsene                                     € 3,60

§ 3 - Beitragsnachlässe

Ein Verpflegskostenbeitrag ist nicht zu entrichten für die Dauer

1.      der Sommerferien, bei schulischen Veranstaltungen (Schikurs, Landschulwoche, Wien-Woche, etc.), in denen das Kind die gemeindeeigene Schülerausspeisung nicht besucht,

2.      einer behördlichen Sperre oder eines sonstigen Betriebsausfalls, wenn diese(r) mehr als eine Woche beträgt,

3.      einer mittels ärztlicher Bescheinigung nachgewiesenen Erkrankung, wenn diese mindestens eine Woche beträgt. 

§ 4 - Umsatzsteuer

Die mit dieser Schülerausspeisungs-Tarifordnung festgesetzten Verpflegskosten­beiträge ist die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe enthalten.

§ 5 - Indexanpassung

Der Verpflegskostenbeitrag ist indexgesichert, die Indexanpassung erfolgt jeweils zu Beginn des neuen Arbeitsjahres.

§ 6 - Fälligkeit

Der Verpflegskostenbeitrag ist im Nachhinein bis zum 15. des darauffolgenden Monats zu entrichten.

§ 7- Sonderbestimmungen

1.      An- und Abmeldung

Anmeldungen sind zu Beginn eines Kindergarten- und Schuljahres durchzu­führen. Es besteht dabei auch die Möglichkeit, Anmeldungen für bestimmte Wochentage vorzunehmen, die aber grundsätzlich während des gesamten Kindergarten- bzw. Schuljahres beizubehalten sind.

Wenn es unbedingt notwendig ist, sind An- und Abmeldungen auch während des Jahres möglich.

Bei An- und Abmeldungen während des Monats ist für den betreffenden Monat der volle Beitrag zu leisten. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Abmeldung von der Schülerausspeisung unverzüglich dem Marktgemeindeamt Bad Wimsbach-Neydharting schriftlich anzuzeigen, da sonst der Verpflegskostenbeitrag gemäß § 1 weiter zu entrichten ist. Die Abmeldung eines Kindes ist nur zum Ersten eines Monates unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist zulässig.

2.      Widerruf der Teilnahme an der Schülerausspeisung

Die Teilnahme an der Schülerausspeisung kann widerrufen werden, wenn durch das Verhalten des Kindes die Schülerausspeisung wesentlich gestört wird.

Über den Ausschluss entscheidet der Gemeindevorstand.

§ 8 - Wirksamkeitsbeginn

1.      Diese Schülerausspeisungs-Tarifordnung tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

2.      Mit Inkrafttreten dieser Tarifordnung wird die Schülerausspeisung-Tarifordnung vom 28. Juni 2010 außer Kraft gesetzt.