Turnhalle

Turnhalle

Turnhallenordnung der Marktgemeinde
Bad Wimsbach-Neydhartinq

(GR-Beschluss vom 10. Dezember 2012)

1.     Die Turnhalle darf nur in Absprache mit der Marktgemeinde zu den jeweils festgelegten Zeiten benutzt werden.

Ein diesbezüglicher Zeitplan liegt in der Bürgerservicestelle des Marktge­meindeamtes auf.

2.     Es darf nur in zweckentsprechender Sportbekleidung (Turnschuhe — mit heller Sohle, Sport- oder Trainingsanzug etc.) geturnt werden.

Das Betreten der Turnhalle mit Straßenschuhen ist nicht gestattet.

3.     Essen, trinken und rauchen ist in der Turnhalle verboten.

4.     Gruppensport ist nur unter Aufsicht eines/r Trainers/in oder einer geeigneten Aufsichtsperson erlaubt. Fußballspielen ist darüber hinaus nur mit einem ge­eigneten Hallenfußball gestattet.

Es darf nur in der Form gespielt werden, dass dadurch keine Schäden entstehen können.

5.     Die Schüler dürfen nur in Anwesenheit einer Lehrperson turnen.

6.     Die Ausübung von Sportarten, die Schäden an der Baulichkeit oder Einrichtung verursachen könnten, ist im Turnsaal nicht gestattet.

7.     Die Sicherheitsbestimmungen bei den Geräten sind unbedingt einzuhalten. (Die Bedienungsanleitung der Fa. Schweiger liegt im Geräteraum auf.)

8.     Alle Geräte müssen nach Beendigung des Sportbetriebes an ihren Abstellplatz zurückgebracht werden.

9.     Schäden aller Art sind umgehend der Schulleitung bzw. der Marktgemeinde zu melden.

10. Sonderbestimmungen für Sportvereine:

a)   Die Punkte 1 bis 9 gelten sinngemäß auch für Sportvereine.

b)   Vereinseigene Geräte (Bälle usw.) müssen sicher und wenn möglich im Vereinskasten aufbewahrt werden.

c)   Für Wettkampfveranstaltungen können über Antrag vom Bürgermeister Sonderbewilligungen erteilt werden.

Derartige Anträge sind zeitgerecht beim Marktgemeindeamt einzubringen.

d)   Die Marktgemeinde bzw. Schulleitung übernehmen keinerlei Verantwortung bei etwaigen Verletzungen.

e)   Für Schäden am Gebäude oder an den Geräten haften die Verursacher. Gleiches gilt bezüglich eines erhöhten Strom- und Wasserbedarfes (Laufen­lassen der Brausen, ...) oder Reinigungsaufwandes.

11. Zusätzliche Bestimmungen für außerschulische Veranstaltungen im Turnhallen­trakt, Foyer bzw. Küchenbereich:

a)     Im gesamten Volksschulgebäude besteht absolutes Rauchverbot. Auf dieses Verbot ist an gut sichtbaren Stellen mittels Plakaten hinzuweisen.

b)     Zur Vermeidung von Beschädigungen des Turnhallenbodens ist der vor­handene Schutzbelag aufzubringen.

Es ist zu beachten, dass der hierfür zur Verfügung stehende Transportwagen nur mit einem Gewicht von max. 540 kg (max. 70 Abdeckplatten) beladen werden darf.

Dieser Schutzbelag darf nur in gereinigtem Zustand wieder ins Lager gebracht werden.

c)      Die Gänge und Notausgänge (Fluchtwege), die Notbeleuchtungen, Brandbe­kämpfungseinrichtungen und Brandmelder dürfen weder verstellt noch verhängt werden.

d)     Dekorationsgegenstände müssen, sofern sie ein geringfügiges Ausmaß über­schreiten (z.B. Bühnendekoration), im Brandverhalten den Klasse B1/schwer brennbar, Q1/schwach qualmend und Trl/nicht tropfend (ÖNORM B 3800-1) entsprechen.

Die Verwendung von offenem Feuer oder Licht ist grundsätzlich nicht gestattet bzw. bedarf einer ausdrücklichen behördlichen Genehmigung.

e)     Die Bedienung der elektrischen Anlagen in der Turnhalle (Leinwand, Beamer, Trennvorhang, Basketballkörbe, Fenster, Lichtsteuerung, Tonanlage) sowie in der Vorbereitungsküche (Geschirrspüler, E-Herd, Mikrowelle etc.) darf nur von geschulten Personen vorgenommen werden.

f)       Wünscht der Veranstalter bei der von ihm abzuhaltenden Veranstaltung eine gastronomische Betreuung, so hat diese ausschließlich außerhalb der Turnhalle zu erfolgen, wobei eine Mitnahme von Speisen und Getränken in die Halle nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch die Marktgemeinde zulässig ist.

g) Für den Fall, dass die Markgemeinde Bad VVimsbach-Neydharting von dritter Seite wegen eines Schadens in Anspruch genommen werden sollte, der während oder aus Anlass einer Veranstaltung entstanden ist, ist der jeweilige Veranstalter verpflichtet, die Marktgemeinde Bad Wimsbach-Neydharting hinsichtlich solcher Forderungen schad- und klaglos zu halten.

Bad Wimsbach-Neydharting, am 12. Dezember 2012

Datei herunterladen: PDFTurnhalle Gebührenordnung.pdf