Hunderegister

In Anbetracht der Gefahr der Einschleppung bzw. Ausbreitung der Wutkrankheit ist gemäß Erlass der o.ö. Landesregierung die Kennzeichnung aller über 12 Wochen alten Hunde durchzuführen.
Die Hundemarken gelten unbefristet und sind nur bei Verlust, Unlesbarkeit der Prägung sowie einer Wohnsitzverlegung zu erneuern.

Zuständig